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Finanzielle Aspekte

Unbezahlte Rechnungen, nicht erscheinende Patientinnen oder Patienten sind einige der nicht so seltenen Störfaktoren in einer Suchtbehandlung. Hier einige Hinweise zum Thema.

1. KVG Pflichtleistung

  • Eine OAT mit Methadon, Levomethdon, SROM und Buprenorphin bei Opioidabhängigkeit ist gemäss Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV)1 eine Pflichtleistung in der Grundversicherung, sofern
    • die Behandlung gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS) vom Oktober 2009 durchgeführt wird.
  • Eine OAT mit Heroin bei Opioidabhängigkeit ist gemäss Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) eine Pflichtleistung in der Grundversicherung, sofern
    • die Bestimmungen der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 8. März 1999 (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 2000 eingehalten werden.

2. Vergütung der Abgabe von Methadon / Levomethadon / SROM / Buprenorphin durch MPA

  • Für die Abgabe des Opioidagonisten durch die MPA kann gemäss TARMED die Position 00.0155 angewendet werden (8.19 TP; maximal einmal pro Tag; nur verrechenbar, falls die Medikamentenabgabe ohne ärztliche Beratung erfolgt).

3. Leistungsaufschub

  • Klären Sie mit der Patientin oder dem Patienten,  ev. bei der zuständigen Sozialbehörde oder der Krankenkasse selber, ob ein Leistungsaufschub besteht. Falls ja, holen Sie bei der Patientin oder beim Patienten die Erlaubnis ein, dies der zuständigen Sozialbehörde mitzuteilen. Normalerweise kümmert sich die Amtstelle um die Nachzahlung der ausstehenden Prämien. In solchen Fällen ist es oft auch möglich (z.B. Kanton TG) die Rechnung direkt an das Sozialamt bzw. eine Rechtsvertretung der Patientin oder des Patienten zu schicken.

4. Tiers payant

  • Falls Sie im Tiers garant (TG) abrechnen und sofern die Patientin oder der Patient weder eine Rechtsvertretung  hat noch Sozialhilfe bezieht, lohnt es sich mit ihr oder ihm zu klären, ob die Bereitschaft da ist, in den Tiers payant (TP) zu wechseln (Rechnungsstellung z.B. via Mediport von Medidata; lässt sich weitgehend automatisieren, wenn die Medidata als Rechnungsadresse erfasst wird).
  • Die Patientin oder der Patient muss dazu eine Abtretungsvereinbarung unterschreiben (Beispiel Kanton SG).
  • Falls Sie in einem managed care Verband arbeiten, das den TG vorschreibt, sollten Sie die Geschäftsleitung über den kleinen Prozentsatz von sozial randständigen TP-Patienten informieren, deren Behandlung sonst nicht zu organisieren ist.

5. Patient/in hält Termine nicht ein

  • Klären Sie mit der Patientin oder dem Patienten welche Tageszeit am besten passt (z.B. abhängig von seinem Schlafrhythmus)
  • Lassen Sie die Patientin oder den Patienten den Termin auch auf dem Handy-Telefon eingeben ("Alarm", bzw. "Agenda")
  • Planen Sie die Sprechstunde so, dass Sie in dieser Zeit andere Aktivitäten machen können (z.B. in dieser Zeitperiode drei anstelle von zwei Patientinnen oder Patienten einbestellen; Diktat etc.; KG-Studium / Zusammenfassung -> "Arbeit in Abwesenheit der Patientin oder des Patienten", etc.)
  • Thematisieren Sie in korrektem Ton die Problematik mit der Patientin oder dem Patienten bei der nächsten Konsultation
  • Erfahrungsgemäss halten Patientinnen und Patienten, die sich ernst genommen fühlen und denen mit Respekt begegnet wird, eher ihre Termine ein

6. IV und Sucht

  • Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 11.07.19, dass Sucht als eigenständige Krankheit von der Invalidenversicherung anerkannt wird, hat sich eine sozialversicherungsrechtliche Neubeurteilung von Suchterkrankung ergeben. Siehe dazu ein Bericht von Suprax, eine Einrichtung mit über 200 Patient*innen in opioidagonistischer Therapie, welche sich verstärkt darauf ausgerichtet hat, den Zugang zu Leistungen der IV für ihre Patient:innen zu erhöhen. 

1Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung) 832.112.31, abgekürzt KLV, Anhang 1, Nr. 8 Kapitel Psychiatrie.

 

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